(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband der deutschen Bibliotheks-Freundeskreise“ (BdB).
(2) Der BdB hat seinen Sitz in Hamm. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz „e.V.“ führen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zwecke des BdB sind die Förderung von Kunst und Kultur und dabei insbesondere:
1. Optimierung der Arbeit von Freundeskreisen vor Ort durch deren Vernetzung und Erfahrungsaustausch
2. die Förderung des Bibliothekswesens durch die Unterstützung des gemeinwohl-orientierten Vereinswesens der Freundeskreise und Fördervereine von Bibliotheken,
3. die Förderung des ehrenamtlichen Engagements für Bibliotheken und das Bibliothekswesen,
4. die Förderung der Nutzung von modernen Informationstechnologien durch Bibliotheken als uneingeschränkt zugängliche Bildungs- und Kultureinrichtungen,
5. die Förderung der Wissenschaft im Bereich des Bibliothekswesens, insbesondere dem der ehrenamtlichen Unterstützung von Bibliotheken,
6. sowie die Verwirklichung sonstiger, den Interessen von Freundeskreisen dienender und deren Aktivitäten fördernder Maßnahmen.
(2) Der BdB nimmt die gemeinsamen Interessen von Verbänden, Vereinen und deren Funktionsträgern wahr, die selbst gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dienen. Er kann dies in Kooperation mit dem Deutschen Bibliotheksverband, seinen Landesverbänden oder anderen einschlägigen Verbänden tun.
(3) Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
1. Veranstaltungen, Veröffentlichungen,
2. Organisation des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern durch Veranstaltungen, Newsletter und Publikationen,
3. Öffentlichkeitsarbeit,
4. Beratung von gemeinnützigen Vereinen und Verbänden, die einzelne oder Gruppen von Bibliotheken fördern,
5. Ehrung von Persönlichkeiten und Einrichtungen, die sich um das Bibliothekswesen oder bestimmte Bibliotheken besonders verdient gemacht haben.
6. Datensammlung und Dokumentation über die Förderung von Bibliotheken durch ehrenamtliches Engagement,
7. Internationalen Austausch,
8. Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit und der Politik für das Bibliothekswesen und dessen Rahmenbedingungen,
9. Aus- und Fortbildung zu Themen des Vereinsrechts, der Vereinsarbeit zur Förderung von Bibliotheken; insbesondere die Durchführung von Seminaren, Workshops und Vorträgen,
10. Förderung wissenschaftlicher Vorhaben im Bereich des Bibliothekswesens und dessen Kooperation mit Freundeskreisen.
(1) Der BdB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des BdB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des BdB.
(3) Es darf keine Person und keine Organisation durch Ausgaben, die den Zwecken des BdB fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglieder des BdB können Verbände, in der Regel organisiert als rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine, sein, deren Zweck die Förderung des Bibliothekswesens oder bestimmter Bibliotheken ist oder die eine oder mehrere Bibliotheken ehrenamtlich betreiben (ordentliche Mitglieder). Daneben können als Freunde des Bibliothekswesens auch andere natürliche oder juristische Personen eine Fördermitgliedschaft erwerben, wenn sie die Zwecke des BdB unterstützen (Fördermitglieder). Dies gilt auch für Gründungsinitiativen. Hier geht die Mitgliedschaft auf Antrag an den Vorstand auf den gegründeten Verein über. Bewerber, welche die Grundsätze und Zwecke des Vereins sowie dessen Arbeit nicht unterstützen, können nicht Mitglied im BdB sein oder werden. Fördermitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, haben jedoch dort kein Stimmrecht und können nicht in Verbandsgremien gewählt werden.
(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet. Gegen die Ablehnung eines Antrags kann innerhalb eines Monats nach Zugang Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
(3) Zur Finanzierung der Arbeit des Vereins und Deckung seiner Kosten leisten die Mitglieder Jahresbeiträge gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag eines regulären Mitglieds abweichend davon festlegen.
(4) Die Mitgliedsbeiträge sind zum Anfang eines jeden Kalenderjahres fällig. Beim Beitritt im Laufe eines Geschäftsjahres ist mit Beginn der Mitgliedschaft ein dem Umfang des Restjahres entsprechender anteiliger Mitgliedsbeitrag fällig.
(5) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Auflösung oder Aufhebung des Mitgliedvereins oder der Mitgliedsorganisation bzw. mit dem Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens über deren Vermögen oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse;
2. bei natürlichen Personen mit dem Tod;
3. durch Austritt, dessen Erklärung dem BdB drei Monate vor Ablauf seines Geschäftsjahres schriftlich zugegangen sein muss;
4. durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes aus dem BdB ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Ziele und Interessen des BdB verstoßen hat. Dem betroffenen Mitglied steht gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb eines Monats ein Widerspruch zu, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
5. durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn es mit dem Mitgliedsbeitrag drei Monate im Verzug ist.
Die Organe des BdB sind:
1. Die Mitgliederversammlung (§ 6)
2. Der Vorstand (§ 7)
(1) Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr nach Gesetz und Satzung zustehenden Rechte wahr, insbesondere die
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer/-innen;
2. Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Rechnungsprüfungsberichtes sowie Entlastung des Vorstands;
3. Festsetzung der Beitragsordnung für Mitglieder und fördernde Mitglieder;
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des BdB;
5. Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand;
6. Entscheidung über den Widerspruch gegen einen vom Vorstand beschlossenen Ausschluss eines Mitglieds;
7. Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn hat der Vorstand die Mitglieder unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der zu beratenden Gegenstände und Anträge vom Vorstand verlangt.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail mit Begründung die Ergänzung der Tagesordnung beantragen oder sonstige Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen können nicht als Initiativantrag auf Ergänzung der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung gestellt werden.
(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. § 15 Abs. 1 bleibt unberührt.
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmvollmachten sind zulässig und müssen im Original schriftlich bei Eintritt in die Mitgliederversammlung nachgewiesen werden. Keine Person kann mehr als zehn Stimmen auf sich vereinigen.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben bei der Mehrheitsfindung außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des BdB bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt schriftlich, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Für schriftliche Abstimmungen gelten die Bestimmungen dieses § 6 sinngemäß.
(7) Für Wahlen gilt ergänzend, dass, wenn im ersten Wahlgang kein(e) Kandidat/-in die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat, eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen/-en mit der höchsten Stimmenzahl erfolgt. Wahlbewerber/-innen müssen selbst ordentliches Mitglied oder ein(e) Vertreter/-in eines ordentlichen Mitglieds sein.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem/-r der stellvertretenden Vorsitzenden bzw. einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für diesen Tagesordnungspunkt einer/einem von der Mitgliederversammlung gewählten Wahlleiter/-in übertragen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Versammlungsleiter/-in und der/dem Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
4. dem/der Schatzmeister/-in
5. dem/der Schriftführer/-in
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zweimal zulässig. Die Amtszeit endet jeweils mit dem Ablauf der Mitgliederversammlung, in der die nächsten ordentlichen Wahlen stattfinden.
(3) Der Vorstand besorgt alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann eine/-n Geschäftsführer/-in berufen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann beschließen, Landesverbände als unselbständige Organisationsstufe des Verbandes zu errichten, sofern es im jeweiligen Bundesland mindestens sieben ordentliche Mitglieder gibt. Ein Landesverband kann auch aus den Mitgliedern mehrerer benachbarter Bundesländer gebildet werden.
(4) Der Vorstand beschließt auf seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Die/der Vorsitzende veranlasst in diesem Fall den Versand der für eine sachgerechte Entscheidung notwendigen Unterlagen und bittet die Vorstandsmitglieder, umgehend ein Votum abzugeben. Das Beschlussergebnis wird durch die/den Vorsitzenden auf Grundlage derjenigen Voten festgestellt, die innerhalb von drei Wochen nach Versendung der Beschlussunterlagen oder Aufforderung zur Abgabe eines Votums bei der Geschäftsstelle eingegangen sind. Das Ergebnis wird dem Vorstand spätestens in der nächsten Sitzung mitgeteilt.
(5) Die Mitglieder des Vorstands haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
(1) Es kann ein Beirat aus sachkundigen, interessierten Mitgliedern gebildet werden, die vom Vorstand vorgeschlagen werden. Über Zusammensetzung und Geschäftsordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beirat hat beratende Funktion. Der Beirat kann im Einvernehmen mit dem Vorstand aus seinen Reihen unter Hinzuziehung von Vorstandsmitgliedern Ausschüsse für besondere Aufgaben bilden.
(2) Ist ein Beirat gebildet, endet dessen Amtszeit einschließlich der seiner Ausschüsse mit der des Vorstands.
Sofern der Vorstand eine/-n Geschäftsführer/-in bestellt hat, nimmt diese(r) die Aufgaben der laufenden Verwaltung wahr und führt in Abstimmung mit dem Vorstand die Beschlüsse der Organe aus.
(1) Der/die Schatzmeister/-in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
(2) Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfer/-innen auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(1) Persönlichkeiten, die sich um das Bibliothekswesen und die Freundeskreise von Bibliotheken besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht entbunden.
Über die Mitgliedschaft des BdB in anderen Verbänden, Vereinen und Organisationen, die der Sache von Bibliotheken dienen, entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung.
Alle Tätigkeiten von Organen und Beauftragten für den BdB erfolgen grundsätzlich ehrenamtlich. Mitgliedern des Vorstands, den Kassenprüfer(inne)n und anderen Beauftragten können im Rahmen ihrer Amtsführung oder der Durchführung ihres Auftrags notwendige Kosten erstattet werden, sowie eine angemessene Vergütung geleistet werden. Näheres wird in einer Erstattungsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(1) Der/die Vorsitzende und die beiden Stellvertreter/innen vertreten einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die erste stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des/der Vorsitzenden, der/die zweite stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des/der Vorsitzenden und des/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden tätig wird. Die/der Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden sind im Innenverhältnis weiter an die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.
(2) Ist ein(e) Geschäftsführer/-in bestellt, so wird diese(r) als besondere(r) Vertreter/-in nach § 30 BGB bestellt, die/der den BdB bei der Führung der Geschäfte vertritt. Die Bestellung ist im Vereinsregister einzutragen. Geschäftskreis im Sinne von § 30 BGB ist die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung des BdB.
(1) Die Auflösung des BdB kann nur von einer nach § 6 Abs. 2 ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Ist im Fall einer bevorstehenden Auflösung die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich mit einer Ladungsfrist von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Deutschen Bibliotheksverband (dbv), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Soweit durch diese Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Beitragsordnung des Bundesverbands der deutschen Bibliotheks-Freundeskreise (BdB)
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 22.10.2022
Diese Beitragsordnung wird aufgrund der Regelungen in § 4 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbands der deutschen Bibliotheks-Freundeskreise (BdB) erstellt.
Der Bundesverband der deutschen Bibliotheks-Freundeskreise (BdB) ist zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben darauf angewiesen, dass seine Mitglieder ihre Beiträge vollständig und pünktlich entrichten. Vor diesem Hintergrund hat die Mitgliederversammlung des BdB am 22.10.2022 diese Beitragssatzung beschlossen. Sie wird mit dem Protokoll der Mitgliederversammlung und über die Webseite bekannt gemacht und tritt damit in Kraft. Mitglieder, die nach Inkrafttreten der Beitragsordnung dem Verein beitreten, wird die Beitragsordnung mit der Beitrittserklärung ausgehändigt. Sie ist damit auch für diese Mitglieder verbindlich.
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss bestimmt. Die Beitragssätze gelten ab sofort bzw. jeweils ab dem Kalenderjahr, das auf die Mitgliederversammlung folgt, in der die Beiträge beschlossen wurden. Die jeweils gültigen Beiträge ergeben sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Beitragsordnung ist.
Die Beiträge werden in Anlage 1 als Jahresbeiträge aufgeführt. Mitglieder, die den Verein neu beitreten, zahlen im Beitrittsjahr jeweils 1/12 pro Monat ihrer Mitgliedschaft. Der Monat, in dem das Mitglied dem Verein beigetreten ist, wird nicht mitgerechnet.
Die Beiträge werden jeweils jährlich zum 1.Juli im Voraus erhoben. Endet eine Mitgliedschaft im ersten Halbjahr, wird kein Mitgliedsbeitrag fällig. Endet die Mitgliedschaft später, erfolgt keine Erstattung.
Mitglieder, die dem Verein kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, erhalten eine Rechnung, die innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt bezahlt werden muss.
Mitglieder, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, sind dafür verantwortlich, dass das angegebene Konto bei Einzug der Beiträge die entsprechende Deckung aufweist. Kommt es zu Rückbelastungen, werden die hierbei entstehenden Kosten dem Mitglied in Rechnung gestellt.
Die Mitglieder haben dem Verein Anschriften- und Kontenänderungen sowie beitragsrelevante Änderung der Mitgliederzahlen umgehend schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist an den Vorstand zu richten. Sollten dem Verein durch verspätet oder nicht mitgeteilte Änderungen Kosten entstehen, werden diese dem Mitglied in Rechnung gestellt.
Der Mitgliedsbeitrag deckt die Kosten für die Teilnahme an der Jahrestagung ab. Für weitere Veranstaltungen des Vereins entscheidet jeweils der Vorstand über die Gebührenregelung.
Jahresbeiträge zum BdB, gestaffelt nach Anzahl der Vereinsmitglieder im jeweiligen Freundeskreis / Förderverein:
bis zu 50 Mitgliedern | 60 € pro Jahr |
zwischen 51 und 150 Mitgliedern | 80 € pro Jahr |
ab 151 Mitgliedern | 100 € pro Jahr |
Einzelmitglied (Förderbeitrag) | 50 € pro Jahr |
Institutionen / Firmen (Förderbeitrag) | 200 € pro Jahr |